Wie bereits in den vergangenen Jahren müssen die THG-Anbieter die bescheinigten Energiemengen dem Hauptzollamt melden. Diese Frist wurde am 18.03.2024 für das Verpflichtungsjahr 2023 um zwei Monate bis zum 15. Juni 2024 verlängert.
![](https://www.thg-news.de/wp-content/uploads/2024/03/Zoll_Logo.jpg)
Hierzu schreibt der Hauptzoll auf deren Seite folgendes:
Im Bereich der Treibhausgasquote [werden] die Fristen für
- ➡ die Abgabe der Jahresquotenanmeldung,
- ➡ die Abgabe schriftlicher Mitteilungen Dritter nach § 37c Abs. 1 Satz 4 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 6 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV),
- ➡ den Abschluss von Quotenhandelsverträgen nach § 37a Abs. 6 und 7 BImSchG und
- ➡ die Übertragung der UER-Nachweise auf das Entwertungskonto des UER-Registers nach § 4 Nr. 2 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
um zwei Monate bis zum 15. Juni 2024 verlängert.
Einen guten Überblick über die aktuellen Top-Anbieter in Deutschland und Österreich gibt es hier im THG-Vergleich.
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