Zoll – Fristverlängerung für das Verpflichtungsjahr 2024

Hierzu schreibt der Hauptzoll auf deren Seite folgendes:

Auch für das Verpflichtungsjahr 2024 werden im Bereich der Treibhausgasquote die Fristen für:

  • ➡ die Abgabe der Jahresquotenanmeldung,
  • ➡ die Abgabe schriftlicher Mitteilungen Dritter nach § 37c Abs. 1 Satz 4 bis 6 BImSchG i.V.m. § 6 der 36. BImSchV,
  • ➡ den Abschluss von Quotenhandelsverträgen nach § 37a Abs. 6 und 7 BImSchG und
  • ➡ die Übertragung der UER-Nachweise auf das Entwertungskonto des UER-Registers nach § 4 Nr. 2 UERV

um drei Monate bis zum 15. Juli 2025 verlängert.

Für Dienstleister ergibt sich somit – besonders vor dem Hintergrund der verzögerten Bearbeitung beim Umweltbundesamt – ein notwendiger Puffer.

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