Novelle der BImSchV – das Aus für E-Zweiräder und Kleinstfahrzeuge

Das Kabinett hat gestern am 28.06. eine novellierte Version der 38. BImSchV beschlossen. Die wesentlichen Änderungen betreffen dabei folgende Punkte:

🚫 Neue Frist: Die Beantragung von Quoten über die Pauschalanrechnung über Fahrzeugscheine ist ab jetzt nur noch bis zum 15.11. des laufenden Quotenjahres beim UBA möglich. Danach gibt es keine Quoten mehr für Fahrzeuge, die ihr nach diesem Zeitraum zugelassen wurden. 

🚫 Meldungsfrist: Auch die Dienstleister passen sich an. Die Meldungsfrist in diesem Jahr endet damit mehrheitlich am 01.11.2023. So wird sichergestellt, dass alle Anträge problemlos ausgezahlt werden können. 

🚫 Voraussetzungen für die THG-Quote werden verschärft:
1. Keine THG-Quote mehr für eigentlich zulassungsfreie Fahrzeuge.
2. Keine Quoten für Ladesäulen, die nicht im Ladesäulenregister stehen.

👎 Damit ergibt sich zwangsläufig auch, dass E-Zweiräder, E-Kleinstfahrzeuge und E-Roller keine THG-Quote mehr erhalten, da für diese Klassen keine eigenen Schätzwerte existieren.

👎 Für die Energiewende und auch die Verkehrswende bedeutet das einen massiven Einschnitt. Kurz gesagt fällt die letzte Fördermöglichkeit für kleine, platzsparende und effiziente Fahrzeuge.

Der Bundesverband THG Quote e.V. – bestehend aus carbonify GmbH, Elektrovorteil.de*, EMOVY*, greenAir GmbH* und der mint future GmbH* – haben dazu Stellung genommen, die bisher keine Anwendung fand.

Einen guten Überblick über die aktuellen Top-THG-Anbieter in Deutschland gibt es hier im THG-Vergleich*

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23 thoughts on “Novelle der BImSchV – das Aus für E-Zweiräder und Kleinstfahrzeuge

  1. Hallo
    Was für mich nicht klar ist ab wann die Regelung gilt.
    Muss das Thema nochmal durch den Bundesrat? Oder braucht es die Veröffentlichung im Bundesanzeiger?

    Was passiert mit den laufenden Anträgen? Werden diese dann vom UBA abgelehnt? Was passiert wenn man nicht schnell eine THG Quote per Sofortauszahlung abschließt? Kann dann die Rückforderung erfolgen vom Anbieter?

    Bitte um kurze Einschätzung zu den Fragen.
    Danke

    1. Hallo Jochen,
      meiner Meinung nach ist die Regelung mit Beschluss im Kabinett in Kraft. Der Referentenentwurf lag ja bereits länger vor, jedoch wurden die Stellungnahmen nicht gehört.

      Laufende Anträge sollten davon unberührt sein, jedoch empfehle ich aktuellen allen Zweiradfahrern: Nehmt die Sofortzahlung und hofft einfach auf eine positive Entscheidung des UBA. (gebt das Geld der Sofortzahlung jedoch nicht aus, da es im Zweifel zurückgefordert werden kann)
      LEIDER VERLANGEN EINIGE ANBIETER JEDOCH EINE GEBÜHR, WENN DIE QUOTE ABGELEHNT WIRD.

      Ich empfehle als Sofortzahler aktuell Elektrovorteil.de (https://thg.sparmanufaktur.de)

  2. Ok
    Danke für die Einschätzung.
    Dann hoffen wir mal, dass die Mühlen der Bürokratie besonders langsam mahlen und noch viele Anträge durchgehen:-)

  3. Klärungsbedarf sehe ich noch bei den nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denn dabei handelt es sich nicht nur um Zweiräder und Kleinstfahrzeuge, sondern auch um „leichte vierrädrige Fahrzeuge zur Personenbeförderung“ der EU Fahrzeugklasse L6e-BP, das sind die sog. „Mopedautos“/Microcars, also zweisitzige „Autos“ mit max. 45 km/h. Beispiele: Opel Rocks-E = Citroen Ami, Elektro-Aixam, Renault Twizy 45er Version, verschiedene Chinesen. Das sind keine „KleinSTfahrzeuge“, sondern sie sind -abgesehen von der geringeren Höchstgeschwindigkeit- schon mit Microlino und Smart vergleichbar, verbrauchen aber noch weniger Strom.
    Wird es für diese „kleinen PKW“ auch zukünftig noch die THG-Förderung geben, wenn man sie freiwillig zulässt?

    1. Nach aktuellem Stand gilt auch hier NEIN! – Alles was keinen eigenen Schätzwert hat, ist raus. Du könntest noch weiter suchen und würdest beispielsweise auch die elektrischen LKW finden. Auch dafür gibt es nichts mehr. (bisher zumindest Pkw-Äquivalent.

  4. Wo findet man denn die „novellierte Version der 38. BImSchV“?
    Z.Zt. finde ich nur die Version „Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.11.2021“
    Also, irgendwo müsste sich diese Frage ja prüfen lassen…

  5. Schon in der bisherigen Fassung vom 12.11.2021 findet sich in §7 (1) die Bedingung „[…] sofern […] ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde.“ Das ist also nichts Neues.
    In Absatz (3) wird/wurde bisher (?) für mein Verständnis nur auf den Durchschnittswert für alle batterieelektrischen Fahrzeuge verwiesen, also auch nichts „schlimmes“ für die Halter freiwillig zugelassener E-Fahrzeuge.
    „Als Schätzwert im Sinne des § 7 Absatz 3 der 38. BImSchV werden 2 000 kWh
    bekannt gegeben.“ Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/366/dokumente/banz_at_16.12.2021_b3.pdf

  6. In dem anderen Artikel https://www.thg-news.de/thg-meldeschluss-bereits-am-15-november/ wird auf einen Beschluss des Bundeskabinetts verwiesen, offenbar ist dieser Gesetzentwurf gemeint:
    https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0201-23.pdf
    Darin finde ich aber überhaupt keine Änderungen der 38. BImSchV, sondern nur des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dort finde ich keinen Hinweis auf den Entfall der Förderung nicht-zulassungsfplichtiger Fahrzeuge.

  7. Danke, der Hinweis auf den Referentenentwurf hat mir geholfen!
    Sowohl der Referentenentwurf
    https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/38_bimschv_strom/Entwurf/38_bimschv_strom_refe_bf.pdf
    Seite 4, Punkt 4.
    als auch der Kabinettentwurf
    https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/38_bimschv_strom/Entwurf/38_bimschv_strom_kab_bf.pdf
    Seite 4 ganz unten, Punkt 4.
    machen die Förderung freiwillig zugelassener E-Fahrzeuge davon abhängig, ob für die jeweilige Fahrzeugklasse (z.B. L6e) ein eigener Schätzwert bekanntgegeben wurde.
    Es besteht also schon noch etwas Hoffnung…

    1. Genau. Es besteht weiterhin die Hoffnung, dass noch weitere Schätzwerte geschaffen werden. Carbonify, EMOVY, Paddy Lectric und natürlich auch wir sehen dem optimistisch entgegen. 🙂

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